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Fahrzeugzulassung nur noch gegen Einzugsermächtigung für die KfZ-Steuer


Änderung gilt ab 01. Mai 2007

Ab dem 01. Mai 2007 ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges nur noch gegen die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer möglich. Der Fachdienst Straßenverkehr des Kreises Pinneberg setzt eine entsprechende Verordnung des Landes Schleswig-Holstein um.

Der Fahrzeughalter muss bei der Zulassung eine Einzugsermächtigung für die KfZ-Steuer für ein auf ihn angemeldetes Konto geben. Abweichend von dieser Regel können auch Konten von Ehepartnern, Eltern oder gesetzlichen Vertretern des Fahrzeughalters benannt werden. Allerdings ist hier eine Unterschrift des Kontoinhabers für das Lastschriftverfahren notwendig. Sollte die Zulassung durch einen bevollmächtigten Dritten erfolgen, muss dieser eine vom Halter unterschriebene Vollmacht vorlegen.

Nur in Ausnahmefällen ist die Zulassung auch ohne Lastschrifteinzugsverfahren möglich. Voraussetzung ist der Nachweis einer Steuerbefreiung oder die Vorlage einer Härtefallbescheinigung des Finanzamtes.

Die Regelungen gelten ferner nicht für die Zulassung von roten Kennzeichen, für Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen, da für diese Kennzeichenarten keine Steuerverpflichtung besteht.

Für alle Regelungen gibt es Vordrucke, die beim Fachdienst Straßenverkehr ausliegen oder auf der Internetseite des Kreises unter www.kreis-pinneberg.de heruntergeladen werden können.

Fragen zum neuen Verfahren beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Straßenverkehr unter der Telefonnummer 04101/70 95 - 0.

Um hohe Steuerrückstände zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand für das Eintreiben der KfZ-Steuer zu reduzieren, hat das Land am 27. März 2007 die Verordnung beschlossen. Das Verfahren haben andere Bundesländern wie zum Beispiel Brandenburg, Berlin, Hessen, Bayern oder Nordrhein-Westfalen bereits eingeführt.

V.i.S.d.P.
Pressesprecher

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