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Neue Regelungen für Kleinkläranlagen


Fachdienst Umwelt informiert

Im Kreis Pinneberg reinigen ca. ein Prozent der Bevölkerung ihr Abwasser in einer der 580 so genannten Kleinkläranlagen.

Im April 2008 wurden neue technische Regeln für Kleinkläranlagen vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein eingeführt. Diese spezifischen Regeln waren erforderlich, damit die bundesweit nicht mehr zugelassenen technisch unbelüfteten Behandlungsanlagen wie zum Beispiel Filtergräben, Nachklärteiche, Pflanzenbeete und Untergrundverrieselungsanlagen weiterhin betrieben werden können und nicht durch technisch belüftete Systeme (bauartzugelassene Anlagen) ersetzt werden müssen.

Aufgrund der neu eingeführten technischen Regeln haben sich Änderungen ergeben, die von den Betreibern zukünftig beachten werden müssen.

Entschlammung

Bei der Schlammentnahme der Mehrkammergruben sind ab dem Jahr 2010 sowohl die bedarfsorientierte Abfuhr als auch die Regelabfuhr zulässig. Eine Regelentschlammung erfolgt künftig im Abstand von 2 Jahren. Eine bedarfsorientierte Entschlammung der Anlagen setzt eine jährliche Messung der Schlammspiegelhöhen in der Klärgrube voraus. Das bedeutet, dass bei den technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen eine zusätzliche Messung außerhalb des "normalen" Wartungsvertrages (alle 2 Jahre) zu erfolgen hat. Bei den technisch belüfteten Kleinkläranlagen erfolgt die Messung weiterhin wie bisher regelmäßig durch das beauftragte Wartungsunternehmen.

Noch nicht nachgerüstete Kläranlagen sind in jedem Fall jährlich zu entschlammen/entleeren; eine bedarfsorientierte Fäkalschlammentsorgung ist nicht möglich.

Welche Form der Fäkalschlammentsorgung in einem technisch und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen angeboten werden kann, wird die zuständige Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen noch entscheiden.

Betrieb und Wartung

Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelungen nach DIN 4261 ist der Abschluss eines Wartungsvertrages für sämtliche Anlagentypen. Bislang galt dies nur für technisch belüftete Systeme (bauartzugelassene Kleinkläranlagen). Das bedeutet, dass jeder Betreiber einer Kleinkläranlage einen Wartungsvertrag mit einem Fachkundigen bzw. einer Fachfirma abzuschließen hat.

Der Fachkundige überprüft die technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen dann künftig im Abstand von höchstens 24 Monaten auf Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäßen Betrieb. Bei Anlagen, die älter als 10 Jahre sind, erfolgt dabei zusätzlich eine qualitative Beprobung (CSB-Messung) im Ablauf. Die erste Wartung hat im Jahr 2010 zu erfolgen. Technisch belüftete Anlagen (bauartzugelassene Systeme) sind weiterhin entsprechend der Bauartzulassung zu warten.

Die von den neuen technischen Regeln betroffenen Kleinkläranlagenbetreiber werden vom Fachdienst Umwelt noch direkt informiert.


Weitere Informationen zum Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen können auf den Internetseiten des Kreises Pinneberg im Bereich Umwelt / Wasserbehörde eingesehen oder bei Henrik Mau aus dem Fachdienst Umwelt unter der Telefonnummer 04101 / 212-450 erfragt werden.

V.i.S.d.P.
Pressesprecher

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