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Arbeitsgruppe empfiehlt einheitliche Vorgehensweise im Kreisgebiet


DIN 1986 - Dichtheitsprüfung

In den vergangenen Monaten hat die Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 die Öffentlichkeit intensiv beschäftigt. Die DIN 1986 Teil 30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung“, kurz Dichtheitsprüfung, hat das Ziel, die bestehenden Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu sichern, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützen. Für die Überprüfung hat das Land Schleswig-Holstein verschiedene Fristen gesetzt. Eine Übersicht über die einzelnen Fristen ist am Ende der Pressemitteilung zu finden.

Einheitliches Vorgehen im Kreisgebiet vereinbart

Um eine einheitliche und abgestimmte Umsetzung zu erreichen, hat sich im Kreis Pinneberg eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Stadtentwässerung Elmshorn und Wedel, dem azv Südholstein, der Stadt Schenefeld und der Unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg gebildet, die heute (03. November 2011) getagt hat.

Die Eigentümer sind für den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustands der Abwasseranlagen auf ihrem Grundstück verantwortlich. Der Dichtheitsnachweis ist erbracht, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Abwasseranlagen durch die Untersuchung entweder bestätigt oder festgestellte Mängel nachweislich behoben wurden. Die Arbeitsgruppe empfiehlt Grundstücks- oder Hauseigentümern für die Dichtheitsuntersuchung ein qualifiziertes Unternehmen zu beauftragen. Einige Kommunen, wie z.B. die Stadt Schenefeld bieten alternativ eine gemeinsame Überprüfung der Abwasseranlagen zusammen mit den von den Kommunen durchzuführenden Prüfungen der kommunalen Abwasseranlagen an. Ob ein entsprechendes Angebot vorliegt, kann bei der jeweils zuständigen Kommune erfragt werden.

Die Dichtheitsnachweise sind vom Bürger aufzubewahren, da diese auf Anforderung der Unteren Wasserbehörde vorgelegt werden müssen. Eine Kontrolle wird vorrangig in den sensiblen Bereichen in den Wasserschutzgebieten II, III und IIIA erfolgen. Grundsätzlich sind jedoch alle Grundstücks- oder Hauseigentümer verpflichtet, den Dichtheitsnachweis innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erbringen.

Zudem empfiehlt die Arbeitsgruppe den Kommunen im Kreisgebiet, bereits eingegangene Prüfungsunterlagen an die Grundstückseigentümer zur Aufbewahrung zurückzuschicken.

Fristen für die Dichtheitsprüfung

Für das Land Schleswig-Holstein gelten folgende Fristen für den Dichtheitsnachweis

  • in Wasserschutzgebieten (Schutzzone II, III und III A) bis 31.12.2015
  • in den übrigen Gebieten, in denen die öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle bis 31.12.2022 saniert sind, bis 31.12.2025
  • In den übrigen Gebieten, in denen die öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanäle erst nach dem 31.12.2022 saniert werden, innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Sanierung.

Für Grundstücksentwässerungsanlagen, über die gewerbliche Abwässer abgeleitet werden, gilt eine Frist zum Nachweis der Dichtheit bis 31.12.2015. Grundstücke, die in der Schutzzone III B liegen sind wie „übrige Gebiete“ zu betrachten.

Wiederholungsprüfungen sind in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II nach 5 Jahren, der Schutzzone III und III A nach 15 Jahren und in den übrigen Gebieten nach 30 Jahren vorgesehen.

Betreiber einer Grundstücksentwässerungsanlage, die bereits vor Fristablauf die Dichtheit der von ihnen betriebenen Anlage nachgewiesen haben, werden so gestellt, als sei der Nachweis zum spät möglichsten Zeitpunkt erbracht worden. Im Ergebnis verlängert sich somit in diesen Fällen die Frist für die erste Wiederholungsprüfung.

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