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Abschiebung von Flüchtlingen - Landrat weist Unterstellungen des Diakonievereins scharf zurück


Abschiebung von Flüchtlingen - Landrat weist Unterstellungen des Diakonievereins scharf zurück

Medienberichten zufolge zeigt der Diakonieverein Migration eine Ärztin an, die im Auftrag des Kreises Pinneberg tätig ist. Die vom Kreis beauftragte Ärztin untersucht Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, auf ihre Flugtauglichkeit. Die im Zusammenhang mit der Berichterstattung erhobenen Vorwürfe gegen das Vorgehen des Kreises weist Landrat Dr. Wolfgang Grimme scharf zurück. "Die Beschuldigungen, die der Diakonieverein Migration gegen die von uns beauftragte Ärztin als auch gegen den Kreis erhebt, entbehren jeglicher Grundlage", erklärt Dr. Grimme im heutigen Pressegespräch. "Durch gezielte Fehlinformationen will der Verein einen schwarzen Peter verteilen, der ausdrücklich nicht dem Kreis Pinneberg zugeschoben werden kann. In allen vom Diakonieverein aufgezeigten Fällen gab es keine fehlerhaften Entscheidungen seitens des Kreises Pinneberg. Ein In-Kauf-Nehmen von Gefahr für Leib und Leben traumatisierter Flüchtlinge, wie vom Verein polemisch vorgetragen, ist eine böswillige Unterstellung, die jeglicher Grundlage entbehrt," so der Landrat weiter.

Die Entscheidung, ob ein Asylbewerber abzuschieben ist oder in Deutschland bleiben darf, triff das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hier wurde im Verfahren bereits festgestellt, ob Abschiebungshindernisse bezogen auf den Zielstaat bestehen. Der Kreis Pinneberg ist gesetzlich verpflichtet, vom Bundesamt abgelehnte Asylbewerber so schnell wie möglich in ihr Heimatland abzuschieben, da sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Er ist dabei an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden . Damit ist festgestellt, dass für die abgelehnten Asylbewerber, auch für Traumatisierte, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Die Ausländerbehörde des Kreises hat lediglich zu prüfen, ob das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Abschiebung - sowohl während des Abschiebungsverfahrens als auch direkt nach dessen Vollzug - wesentlich verschlechtern wird. Das bedeutet, dass der Kreis ausschließlich die Flugtauglichkeit und Reisefähigkeit zu untersuchen hat. Eine erneute, bereits vom Bundesamt durchgeführte Prüfung des psychischen Gesundheitszustandes ist nicht vorgesehen, da eine fachärztliche oder psychiatrische Stellungnahme im Verfahren beim Bundesamt eingebracht wurde. Im Übrigen bedeutet der Umstand einer psychischen Erkrankung nicht automatisch die Unmöglichkeit der Abschiebung.

Der Kreis bedient sich in der Beurteilung der Reisefähigkeit einer Ärztin für Allgemein-, Rettungs- und Sportmedizin, deren Fachkompetenz sowohl vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein als auch vom Verwaltungsgericht in Schleswig ausdrücklich bestätigt wurde.

In allen Untersuchungsfällen liegt der beauftragten Ärztin die vollständige Verfahrensakte der Ausländerbehörde vor, die hier vorliegende Gesundheitsgutachten beinhaltet. Die Ärztin untersucht die Betroffenen nach intensivem Aktenstudium und beurteilt deren Situation auch vor dem Hintergrund der beigefügten Gutachten. Liegen aus dem Aktenstudium und der eingehenden körperlichen Untersuchung Anhaltspunkte vor, die eine relevante psychische Erkrankung vermuten lassen, erfolgt eine weitergehende Untersuchung durch einen Facharzt der Psychologie. Voraussetzung dafür ist, dass Anzeichen für ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.

Das schleswig-holsteinische Innenministerium bestätigte das Vorgehen des Kreises ausdrücklich. Demnach ist die Feststellung der Flugtauglichkeit nicht als Ersatz für die Prüfung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf zielstaatsbezogene Abschiebungsgründe anzusehen. Liegen neue Erkenntnisse dieser Art vor, sind diese dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht anzuzeigen und von dort zu beurteilen. Jeder Asylbewerber kann auch noch im laufenden Abschiebungsverfahren dort neue Gesichtspunkte vortragen. Fachärztliche Gutachten, die im Fall von Abschiebungen Verschlimmerungen der psychischen Erkrankungen prognostizieren, sind dem Bundesamt vorzulegen.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass in keinem Klageverfahren Entscheidungen des Kreises Pinneberg zurückgenommen werden mussten. In bisherigen Verwaltungsgerichtsverfahren wurde die Position des Kreises stets bestätigt. Die vom Diakonieverein bezeichneten Verfahren beziehen sich auf Auseinandersetzungen zwischen Asylbewerbern und dem Bundesamt, von denen der Kreis nicht berührt ist.

Die vom Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen erhobene Kritik gegen den Kreis Pinneberg stößt bei Landrat Dr. Grimme ebenfalls auf Unverständnis. "Ein ehemaliger Präsident des Oberverwaltungsgerichtes und früher Justiz-Staatssekretär sollte sich in der Bewertung von Sachverhalten an der bestehenden Rechtslage orientieren können und nicht populistische Meinungsmache betreiben," erklärte Dr. Grimme ausdrücklich an die Adresse von Wulf Jöhnk. "Seine Behauptungen, dass die Haltung der Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg rechtlich nicht mehr zu vertreten ist, ist ausweislich der Einlassungen des Innenministeriums und der Verwaltungsrichter schlichtweg falsch!" Einer von Wulf Jöhnk angekündigten Befassung des Rechts- und Innenausschusses des Landtages sieht Dr. Grimme daher mit Gelassenheit entgegen.

Im Kreis Pinneberg leben insgesamt 20.500 Ausländer. 350 von ihnen sind ausreisepflichtig und werden aufgrund von Abschiebungshindernissen (z.B. fehlender Heimreisedokumente) hier geduldet. In den vergangenen Monaten wurden 60 Personen zur Flugtauglichkeit untersucht.

Darüber hinaus befinden sich weitere 140 Asylbewerber im Asylverfahren. Bei ihnen liegt noch keine abschließende Entscheidung über einen Aufenthalt oder die Ausreisepflicht vor.

 
Pressemitteilung vom 31.05.2007
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§ 42 Asylverfahrensgesetz


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