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Örtliche Bekanntmachung


Die Meierei Barmstedt eG, Mühlenstraße 44 in 25355 Barmstedt hat gemäß § 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (Wasserhaushaushaltsgesetz - WHG -) in der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Seite 2585) in derzeit gültiger Fassung i.V.m. den §§10 ff. des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 11.02.2008 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 91) in der z. Z. gültigen Fassung die gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für den Brunnen der Meierei beantragt:

  Baujahr Tiefe Gemarkung Flur Flurstück
Brunnen 2001 82,00 m Barmstedt 6 105/27

Es wird eine jährliche Gesamtentnahmemenge von 278.000 m³ beantragt.

 
1. Auslegung

Antrag und Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen in der Zeit vom 11.03.2013 bis zum 10.04.2013 bei folgenden Behörden während der Besuchszeiten aus:

Kreisverwaltung Pinneberg
- Fachdienst Umwelt -
Bodenschutz und Grundwasser
Zimmer 3316
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn

Amt Rantzau
Zimmer 44 - Bauamt -
Chemnitzstraße 30
25355 Barmstedt

Stadt Barmstedt
Am Markt 1
25335 Barmstedt

 
2. Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können nur innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 10.05.2013 bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in einem nachfolgenden Erörterungstermin zu den eingegangenen Bedenken, Stellungnahmen, Anregungen und Vorschlägen zu dem Verfahren, kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. Verspätete Einwände können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Sofern mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann unter diesen Voraussetzungen die

Zustellung der Entscheidung über die Einwendung durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach Ablauf der vorgenannten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung werden in dem selben Verfahren nicht berücksichtigt (§ 122 Satz 3 LWG).

Daher sind etwaige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, welche die vom Antragsteller oder vom Einwender beabsichtigten Benutzung gegenseitig ausschließt bzw. Nebenbestimmungen zum Schutz erfordert, innerhalb vorgenannter Einwendungsfrist zu stellen. Diese wären mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltung Pinneberg, Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzureichen.

Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen, wegen nachteiliger Wirkungen, können nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 14 Abs.6 WHG).

Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung können gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden (§ 16 Abs. 2 WHG und § 11 LWG).

 
3. Erörterungstermin

Der Erörterungstermin findet statt am

Montag den 10.06.2013 um 18:00 Uhr
im Konferenzraum Arboretum in der Kreisverwaltung,
Kurt-Wagener-Straße 11 in 25337 Elmshorn

 

4. Hinweis

Die Vorprüfung gem. § 3c UVP hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.


25337 Elmshorn, den 01.03.2013

Kreis Pinneberg
Der Landrat
Fachdienst Umwelt
Az.: 423-363-19/I-01/31

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