Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Örtliche Bekanntmachung


Bekanntmachung 2009-11-12

Die Holsteiner Wasser GmbH, Bismarckstraße 67-69, 24534 Neumünster hat gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaushaltsgesetz - WHG -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19.08.2002 (BGBl. I, Seite 3245) in derzeit gültiger Fassung i.V.m. den §§11 ff. des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landes-wassergesetz - LWG -) vom 11.02.2008 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 91) in der z. Z. gültigen Fassung die Bewilligung zur Grundwasserentnahme für folgende Entnahmemengen beantragt:

Maximale Wasserentnahme pro Tag: 2.800 m3
Maximale Wasserentnahme pro Jahr: 1.000.000 m3

Das Grundwasser soll aus insgesamt 4 Brunnen in der Gemarkung Uetersen, Flur 3, Flurstücke 88/54 bzw. 87/54 aus einer Tiefe von 12-22,5 m unter Gelände entnommen werden.


1. Auslegung

Antrag und Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen in der Zeit vom 23.11.2009 bis zum 23.12.2009 bei folgenden Behörden während der Besuchszeiten aus:

  • Kreisverwaltung Pinneberg
    Fachdienst Umwelt
    Gesundheitlicher Umweltschutz
    Zimmer 333 (Altbau)
    Moltkestr. 10, 25421 Pinneberg
  • Stadt Uetersen
    Zimmer: 316
    Wassermühlenstraße 7, 25436 Uetersen
     
  • Stadt Tornesch
    - Bau- und Umweltamt -
    Raum: 126
    Wittstocker Straße, 25436 Tornesch
     
  • Amt Moorrege
    Team Planen und Bauen
    In den Räumen Team Planen und Bauen
    Amtsstraße 12, 25436 Moorrege
     
  • Amt Elmshorn-Land
    Raum: 204
    Lornsenstraße 52, 25335 Elmshorn

2. Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können nur innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 21.01.2010 bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in einem nachfolgenden Erörterungstermin zu den eingegangenen Bedenken, Stellungnahmen, Anregungen und Vorschlägen zu dem Verfahren, kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. Verspätete Einwände können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Sofern mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann unter diesen Voraussetzungen die
Zustellung der Entscheidung über die Einwendung durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach Ablauf der vorgenannten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung werden in dem selben Verfahren nicht berücksichtigt (§ 122 Satz 3 LWG).

Daher sind etwaige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, welche die vom Antragsteller oder vom Einwender beabsichtigten Benutzung gegenseitig ausschließt bzw. Nebenbestimmungen zum Schutz erfordert, innerhalb vorgenannter Einwendungsfrist zu stellen. Diese wären mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltung Pinneberg, Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Moltkestr. 10, 25421 Pinneberg, einzureichen.

Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen, wegen nachteiliger Wirkungen, können nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 10 Abs.2 WHG).

Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung können gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden (§ 11 WHG und § 11 LWG).

3. Erörterungstermin

Der Erörterungstermin findet statt am

01.02.2010 um 19:00 Uhr
im Ratssaal der Stadt Uetersen
Wassermühlenstraße 7 in 25436 Uetersen

4. Hinweis

Die Vorprüfung gemäß § 3c UVP hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.


25421 Pinneberg, den 12.11.2009
Kreis Pinneberg
Der Landrat
Fachdienst Umwelt
Az.: 153-363-19/I-110

Webseiten-ID: 4284