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Kreis prüft Konzessionierung des Seeverkehrs nach Helgoland


Juristisches Gutachten in Auftrag gegeben

Wie kann der Seeverkehr nach Helgoland in der Zukunft gesichert werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Kreis Pinneberg seit geraumer Zeit. Nun soll ein juristisches Gutachten für Klarheit sorgen.

Seit Beginn der Saison 2005 fuhren zwei Schiffe - die "Helgoland" und die "Wilhelmshaven" - mit einer Gesamtkapazität von 2900 Passagieren die Insel nicht mehr an. Dazu kam ein erheblicher Maschinenschaden der "Atlantis" (Kapazität von 1000 Passagieren), der kurzfristig nicht zu reparieren war. Eine Anbindung der Stadt Bremerhaven über Seebäderschiffe war damit nicht mehr gegeben.

Eine kurzfristige Ausweitung der Verkehrskapazitäten stand im Mittelpunkt zahlreicher Gespräche des Kreises in den vergangenen Wochen und Monaten mit Reedern, Vertretern der Gemeinde sowie Vertretern der Insel-Wirtschaft, die jedoch erfolglos verliefen.

Im Winter ist die Situation noch gravierender. Ein Reeder sichert derzeit die Verbindung von Cuxhaven nach Helgoland. Hier muss vor allem für die Einwohner auch in Zukunft eine sichere Anbindung der Insel garantiert werden.

Zwischen der Gemeinde Helgoland und dem Kreis Pinneberg schwebt seit Juli 2000 ein Rechtsstreit in dieser Sache, der sich momentan in der zweiten Instanz beim Oberverwaltungsgericht in Schleswig befindet. Mit einer Entscheidung ist - nach Aussagen des Gerichtes - nicht vor Mitte des Jahres 2006 zu rechnen. Mit diesem Rechtsstreit soll geklärt werden, wer für die Verkehrsanbindung Helgolands zuständig ist.

Diese Frage ist nach Ansicht des Kreises Pinneberg durch den § 139 Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG)* seit 2002 rechtlich geklärt. Danach bedürfen "Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit einer Insel" einer Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde, wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Insel erforderlich ist.

Der Kreis Pinneberg ist die für Helgoland zuständige Verkehrsbehörde. Er kann sämtliche Verkehre nach Helgoland genehmigungspflichtig machen, also konzessionieren, wenn die ganzjährige, angemessene Versorgung nicht mehr gewährleistet ist.

Der Kreis hat zur Klärung dieser Frage ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben. Darin wird geprüft, wann die Voraussetzungen des § 139 Abs. 4 LWG vorliegen, wann also der Kreis verpflichtet ist, den Seeverkehr nach Helgoland über eine Konzessionierung sicherzustellen.

V.i.S.d.P.
Pressesprecher
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*) § 139 Abs. 4 LWG: Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit Inseln und Halligen bedürfen einer Genehmigung der nach § 142 zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde), wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Inseln und Halligen erforderlich ist.

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