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Freistellung von der Arbeit/ Erstattung von Verdienstausfall


Der Kreis Pinneberg unterstützt in vielfältiger Weise die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.

Damit Sie als ehrenamtliche/r Mitarbeiter*in für die Teilnahme an Freitzeitmaßnahmen nicht Ihren Urlaub nutzen müssen, bietet das Land Schleswig-Holstein mit der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung FreiStVO)  in Verbindung mit § 23 Jugendförderungsgesetz  unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit sowie die Erstattung des hierdurch entstehenden Verdienstausfalles.

Bitte beachten Sie, dass die neue Freistellungsverordnung vom 30.09.2019 zum 28.01.2020 in Kraft getreten ist! Das Land hat im Bereich der Fristsetzung einige Änderungen vorgenommen. Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall soll mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme im Original beim Kreis Pinneberg eingehen. Die Teilnahmebe-scheinigung ist spätestens sechs Wochen nach Maßnahmenende, vom zuständigen Träger unterschrieben und gestempelt, im Original einzureichen.

Das Land Schleswig-Holstein prüft derzeit, ob auch Selbstständige in Zukunft ein Anrecht auf Erstattung von Verdienstausfall haben. Bis zu einer Entscheidung ist eine Antragstellung von Selbstständigen nicht möglich.

Das Merkblatt zur Erstattung von Verdienstausfall beinhaltet alle wichtigen Einzelheiten zur Antragsstellung und die wichtigsten Änderungen der Freistellungsverordnung.



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