Als direkter Familienangehöriger in einer Haushaltsgemeinschaft können Sie zusammen mit dem Einbürgerungsberechtigten einbürgert werden auch wenn Sie noch keine acht Jahre in Deutschland. Hier reicht ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von mind. vier Jahren. Bei minderjährigen Kindern ist es ausreichend wenn diese entweder drei Jahre Ihren Aufenthalt in Deutschland haben oder, wenn sie noch keine sechs Jahre alt sind, mindestens das halbe Leben in Deutschland verbracht haben.