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Rechtlich unterscheidet die Untere Wasserbehörde die Erdwärmenutzung in der örtlichen Lage und der Art der Anlage.
Alle Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten benötigen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung eine Genehmigung.
Erdwärmenutzungsanlagen dürfen generell nicht auf Altlasten, altlastverdächtigen Flächen o. ä. installiert werden. Auskunft, ob Sie sich auf einer solchen Fläche befinden, erhalten Sie von der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind Erdwärmenutzungsanlagen im Umkreis von 100 m um Trinkwasserförderbrunnen und in der Wasserschutzgebietszone II nicht zulässig.
Im Umkreis von 1 km im Anstrom der Trinkwasserförderbrunnen werden nur Anlagen genehmigt, wenn die Erdwärmenutzung oberhalb des Nutzhorizonts des Brunnens erfolgt und eine natürliche bindige Deckschicht von min. 5 Metern Mächtigkeit über dem Nutzhorizont verbleibt.
Im Umkreis von mehr als 1 km im Anstrom der Trinkwasserförderbrunnen ist Erdwärmenutzung innerhalb des Nutzhorizonts des Brunnens nur genehmigungsfähig, wenn Alternativen (z.B. oberflächennahe Anlagen) den erforderlichen Wärmebedarf nicht erbringen können.
Weitergehende Informationen zur Errichtung von Erdwärmeanlagen finden Sie im "Leitfaden zur geothermischen Nutzung des oberflächennahen Untergrundes" des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein.
Fachdienst Umwelt (FD 26)
Team Bodenschutz und Grundwasser (26-1)
Fachdienst Umwelt (FD 26)
Team Bodenschutz und Grundwasser (26-1)
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