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Am 1. September 2021 läuft wichtige Frist für Waffenbesitzer ab


Für bestimmte Waffen und Waffenteile gelten seit dem 1. September 2020 neue Regelungen. Die Übergangsfrist endet am 1. September 2021. Nach Ablauf der Frist drohen nach dem Waffengesetz strafrechtliche Konsequenzen.

Folgende Waffen und Waffenteile sind davon betroffen:
  • bisher freie Waffenteile, wie z. B. Gehäuse und Verschlussträger
  • Salutwaffen (Ausschließlich zum Abfeuern von Kartuschenmunition umgebaute Waffen)
  • „große Magazine“ (Ladekapazität mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen)
  • halbautomatische Schusswaffen mit fest eingebauten Magazinen (mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und 10 Patronen für Langwaffen)
  • den Schusswaffen gleichgestellte Pfeilabschussgeräte (keine Armbrüste)
Was ist zu tun?

Der Besitz der oben genannten Waffen und Waffenteile muss angezeigt werden oder es ist eine Erlaubnis zu beantragen, wenn die Waffen und Waffenteile nicht

  • an jemanden der eine Berechtigung hat übergeben wurden oder
  • zur Vernichtung abgegeben wurden.

Für Dekowaffen gilt, wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe erwirbt, überlässt, vernichtet, oder diese abhanden kommt, hat dies der Behörde anzuzeigen.

Sportschützen mit der gelben Waffenbesitzkarte dürfen nur noch maximal 10 Schusswaffen erwerben bzw. besitzen. Für Sportschützen, die vor dem 01.09.2020 im Besitz von mehr als 10 Schusswaffen waren, gilt der sogenannte Bestandsschutz.

Eine Neuerung ist auch, dass jeder Waffenbesitzer, der bei einem Waffenhändler eine Waffe kaufen, verkaufen oder in Reparatur geben möchte, seine Nationale Waffenregister-Identifikationsnummern (NWR-IDs), benötigt. Diese können bei der Waffenbehörde per Email: waffen.jagd.ordnung@kreis-pinneberg.de angefordert werden.

Bei Fragen können sich Betroffene gerne an die Mitarbeiter*innen der Waffenbehörde wenden. Eine Übersicht der zuständigen Mitarbeiterinnen finden Sie auf der Homepage des Kreises Pinneberg unter Waffenrecht.

 
Medieninformation vom 03.06.2021


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