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Funktionalreform zwischen dem Kreis Pinneberg und den kreisangehörigen Kommunen


Funktionalreform ab 01. November 2001

Funktionalreform ist die ergebnisoffene Prüfung, ob Aufgaben auf der Ebene, auf der sie angesiedelt sind, bleiben sollen oder ob eine andere Ebene für die Wahrnehmung der Aufgabe besser geeignet ist. Die Ebenen sind die Europäische Union, der Bund, das Land, der Kreis bzw. die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Im Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein steht seit 1968, dass das Land verpflichtet ist, vor der Übertragung einer Aufgabe auf eine Landesdienststelle zu prüfen, ob andere Behörden dafür besser geeignet sind. Gemeint sind die kommunalen Behörden.

Neuerdings gibt es zudem das Konnexitätsprinzip in der Landesverfassung Schleswig-Holstein, wonach das Land verpflichtet ist, bei der Übertragung einer Aufgabe die erforderlichen Mittel mit zu übertragen. Der Kreis Pinneberg verhält sich genau so.

Die Verhandlungen zwischen den kreisangehörigen Kommunen und der Kreisverwaltung Pinneberg über den Inhalt und die Umsetzung eines Vertrages zur Funktionalreform sind zu einem vorläufigen Ende gelangt. Durch den Kreis haben bereits diverse Informations- und Schulungsveranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kreisangehörigen Kommunen stattgefunden, um den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen Zuständigkeitswechsel ohne Kompetenz- bzw. Qualitätsverlust in der Bearbeitung ihrer Anliegen zu ermöglichen.

Mit dem Vertragsabschluss ist es im Kreis Pinneberg gelungen, eine lang bestehende Forderung der kreisangehörigen Kommunen nach einer Erhöhung der kommunalen Selbstverantwortung in verschiedenen Bereichen zu erfüllen. Leider ist es zunächst trotz der Bereitschaft des Kreises nicht gelungen, eine Einigung auch über eine weitergehende Übertragung von bauaufsichtlichen Zuständigkeiten zu erzielen. Diese und andere Aufgabenbereiche neu zu verhandeln, wird eine der Aufgabenstellungen für die Fortsetzung der Gespräche zwischen der Kreisverwaltung und den kreisangehörigen Kommunen sein, die fest verabredet wurden.

Zunächst sollen jedoch die Erfahrungen aus der jetzt vereinbarten Übertragung von Aufgaben gemeinsam ausgewertet werden. Dies ergibt sich auch aus dem Vertrag selbst und der dem Land gegenüber bestehenden Berichtspflicht, da dieser Vertrag auf der so genannten "Experimentierklausel" des Landesverwaltungsgesetzes beruht. Es liegen Signale des Innenministeriums des Landes Schleswig- Holstein vor, die den Umfang und die Kostenregelung des hier vereinbarten Vertrages positiv bewerten. Insbesondere gilt dies für die Kostenregelung.

Die Argumentation um die Kostenverteilung wird nach Überzeugung der Kreisverwaltung auch den Wettbewerb der kommunalen Dienstleister untereinander voranbringen. Die Kommunen stehen hier in der besonderen Beweispflicht, die bürgernahe Leistungserbringung für die Bürgerinnen und Bürger bei gleicher Qualität zu höchstens den Kosten, die beim Kreis verursacht wurden, erbringen zu können.

Welche Leistungen beinhaltet nun dieser Vertrag, welche Änderungen ergeben sich zukünftig für die Bürgerinnen und Bürger des Kreises Pinneberg?

Der Vertrag umfasst in erster Linie Leistungen des ordnungsrechtlichen Spektrums. So können zukünftig angehende Gaststättenbetreiber/innen ihren Antrag direkt bei der Kommune stellen, in der sie ihr Gewerbe betreiben wollen. Gleiches gilt für fast alle anderen Gewerbearten; und natürlich umfasst dies auch die Bearbeitung von Beschwerden bis hin zur Gewerbeuntersagung.

Zukünftig werden auch alle Verkehrsangelegenheiten direkt von der örtlichen Kommune abgewickelt werden, sei es die Regelung über den ruhenden Verkehr (Parkerlaubnisse), verkehrsregelnde Maßnahmen in Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Straßenbauarbeiten. Sind Vorhaben geplant, die mehrere Gemeindegebiete betreffen, ist allerdings nach wie vor der Fachdienst Straßenverkehr des Kreises Pinneberg der richtige Ansprechpartner.

Bei einem Umzug innerhalb des Kreises kann neben der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde zukünftig auch die Adressänderungen im Kfz-Schein vorgenommen werden.

Ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der kreisangehörigen Kommunen fallen ab dem 01. November 2001 die Änderungen von Familiennamen und die Aufgaben des Schornsteinfegerwesens.

Auch im Tierschutz werden bestimmte Aufgaben zukünftig von den örtlichen Ordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Tätigkeiten im Umgang mit Tieren, für die nach dem Tierschutzgesetz eine Erlaubnis erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für die Schutzhundeausbildung, die Tierbörsen, die gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren (z.B. in Tierpensionen oder gewerbsmäßigen Tierzuchten), den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren (z.B. in Zoogeschäften), die Reit- und Fahrbetriebe, das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren (z.B. in Zirkusbetrieben und mobilen Tierschauen) sowie die Tätigkeit der Schädlingsbekämpfer. Dafür werden zukünftig die örtlichen Ordnungsbehörden die Anträge auf Erlaubnis entgegennehmen, diese prüfen und darüber entscheiden, sowie die Aufsicht über die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen ausüben.

In einigen Fällen werden Aufgaben des Tierschutzes aber weiterhin beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises verbleiben, so z.B. bei der Tierhaltung in Tierheimen und Zoologischen Gärten, beim Transport von Tieren, bei der Ahndung von Verstößen gegen des Tierschutzgesetz, sowie als Sachverständige und Gutachter für die örtlichen Ordnungsbehörden.

Im Bereich Naturschutz übernehmen die Städte Elmshorn, Pinneberg und Wedel die Aufgaben der Kreis-Naturschutzbehörde im städtischen Innenbereich. Darunter fallen zum Beispiel Schutz und Pflege der Biotope und Knicks sowie der Baumschutz.

Für die Genehmigung von Zeltlagern ist der Kreis künftig nur noch zuständig, wenn in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet gezeltet werden soll. In allen anderen Fällen kann jetzt ein Antrag bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung gestellt werden.

Grabenverrohrungen für Grundstücksüberfahrten in Elmshorn, Pinneberg und Wedel werden zukünftig nicht mehr von der Kreiswasserbehörde, sondern von den jeweiligen Stadtverwaltungen genehmigt und sind deshalb dort zu beantragen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Grundstücksüberfahrt über einen Graben außerhalb der geschlossenen Bebauung geplant wird. In den übrigen Gemeinden und Städten ohne eigene Bauaufsicht bleibt die Zuständigkeit der Kreiswasserbehörde unverändert bestehen.

Insgesamt umfasst der Vertrag eine weit gefächertes Spektrum an Aufgaben, bei denen den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig der Weg ins Kreishaus erspart wird. Die Position des örtlichen "Rathauses" als kompetenter Ansprechpartner in allen behördlichen Belangen wird hierdurch umfassend gestärkt.

V.i.S.d.P.
Pressesprecher

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