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Gesetzesänderung für mehr Schutz von Kindern und Jugendlichen


Fachdienst Jugend informiert über Gesetzesänderung im Kinder- und Jugendrecht

Seit Oktober 2005 ist es in Kraft: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Mit diesem Gesetz wurde das Sozialgesetzbuch VIII um einen entscheidenden Paragrafen erweitert. Der neue § 8a gibt den Jugendämtern und anderen Organisationen der Jugendhilfe mehr Möglichkeiten zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher.

In der jüngsten Vergangenheit gab es zahlreiche spektakuläre Fälle, bei denen Kinder vernachlässigt, sexuell missbraucht oder gar getötet wurden. Fachleute sprechen hier von Fällen der Gefährdung des Kindeswohls. Das Jugendamt muss immer gemeinsam mit mehren Fachkräften entscheiden, ob ein Kind oder Jugendlicher durch konkrete Hilfe für die Familie (z.B. Hilfe zur Erziehung) oder besser durch die Einschaltung des Familiengerichts geschützt werden kann. Der § 8a SGB VIII (Sozialgesetzbuch) konkretisiert und verbessert nun den Schutzauftrag für Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe.

Das Gesetz bietet den Jugendämtern und freien Trägern mehr Möglichkeiten der Hilfe und des vorbeugenden Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Es legt ein Recht auf Informationsbeschaffung der Jugendämter und Träger der Jugendhilfe, die Pflicht zur Mitwirkung der Eltern und die Beteiligung dritter Institutionen fest. Das Jugendamt kann so Hinweisen über eine drohende Kindeswohlgefährdung direkt nachgehen und weitere Informationen zur Klärung einholen. Auch kann es entscheiden, dass zum Beispiel Polizei oder Psychiatrie informiert werden, weil diese Institutionen geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen können. Bisher war dies nur über die Anrufung des Familiengerichts möglich. Besteht eine dringende Gefahr, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen - nun auch ohne vorherigen Gerichtsbeschluss.

Am 06. Februar 2006 informieren Fachleute die Mitarbeiter des Jugendamtes und der freien Träger über Einzelheiten der Gesetzesänderung. Im Mittelpunkt stehen die neuen Rechte, aber auch Pflichten der verantwortlichen Träger. Ziel der Fortbildungsveranstaltung ist es, Kooperationsformen zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe im Kreis Pinneberg zu vereinbaren. Das Jugendamt des Kreises Pinneberg plant, mit Trägern der freien Jugendhilfe per öffentlich-rechtlichem Vertrag zusammenarbeiten.

Informationen rund um die neue gesetzliche Situation zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hält der Fachdienst Jugend des Kreises Pinneberg bereit. Cornelia Lohmann-Niemann steht Ihnen gern mit weiteren Erläuterungen unter der Telefonnummer 04101-212-594 zur Verfügung.

Wenn gewünscht können Medienvertreter an diese Veranstaltung teilnehmen und vor Ort ("Meinkenhof" in Kummerfeld) Informationen direkt von den Referenten einholen. Da die Tagung keine öffentliche Veranstaltung ist, bittet der Fachdienst Jugend um Ihre Anmeldung und Abstimmung unter 04101-212-594.

V.i.S.d.P.
Pressesprecher

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