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Kein Anspruch der Kreise gegenüber Gemeinden auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen für Förderzentren für Geistige Entwicklung


Berufung zurückgewiesen

Der 3. Senat des OVG Schleswig hat in der gestrigen Verhandlung die Berufung des Kreises Dithmarschen gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des VG Schleswig zurückgewiesen. Es ging dabei um die Rechtsfrage, ob die Kreise auf Grundlage des § 111 Abs. 1 des S.-H. Schulgesetzes berechtigt sind, von den Wohnsitzgemeinden für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern in einem Förderzentrum für Geistige Entwicklung (Förderzentrum GE) Schulkostenbeiträge zu erheben. Mit der Ablehnung der Berufung ist das OVG der Rechtsauffassung der Städte und Gemeinden sowie des Städteverbandes Schleswig-Holsteins und des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages gefolgt, nämlich das diese Rechtsvorschrift keine Regelung enthält, aus der sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Schulkostenbeiträgen für die in der Trägerschaft der Kreise befindlichen Förderzentren GE ergibt.

Dazu Landrat Oliver Stolz: „Dies ist ein abschließendes Urteil, welches negative finanzielle Auswirkungen auf den Kreis Pinneberg haben wird. Dennoch bin ich zuversichtlich, dass wir unsere Haushaltskonsolidierungsziele erreichen werden.

Ich bedauere, dass das Land eine mögliche Klarstellung dieser strittigen Regelung nicht rechtzeitig herbeigeführt hat. So hat der Schleswig-Holsteinische Landkreistag bereits vor knapp 10 Jahren darauf hingewiesen, dass die Kreise auf der Grundlage, dem Wortlaut des Schulgesetzes entsprechend, für die in ihrer Trägerschaft stehenden Förderzentren für Geistige Entwicklung Schulkostenbeiträge erheben würden. Auch die Städte und Gemeinden haben seinerzeit über ihre Spitzenverbände darauf verwiesen, dass aus ihrer Sicht eine entsprechende Einschränkung der Vorschrift im Schulgesetz erfolgen müsste, damit die Förderzentren für geistige Entwicklung von der Regelung ausgenommen werden.

Auf diese rechtzeitigen Hinweise hat der Gesetzgeber nicht reagiert und damit das heutige Dilemma erst ausgelöst, zumal die Erhebung solcher Beiträge in mehreren Kreisen als Konsolidierungsbeitrag anerkannt wurden, die natürlich jetzt nicht kommen. Hier erwarte ich eine Positionierung des Landes.“

Der Kreis Pinneberg wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung sowie der Rechtskraft das Urteil umsetzen. Dies bedeutet, da die Grundlage für die Erhebung der Schulkostenbeiträge nicht mehr gegeben ist, dass der Kreis eine Aufhebung der ergangenen Kostenbescheide in die Wege leiten wird.

Ca. 1,7 Mio. Euro jährliche Einnahmen entgehen dem Kreis durch dieses Urteil, dies auch rückwirkend für mehrere Jahre.

 
Pressemitteilung vom 23.09.2016


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