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Neues Landeswassergesetz in Kraft


Änderungen für Grundstückbesitzer

Ende März 2010 ist das neue Landeswassergesetz in Kraft getreten. Damit verbunden sind wichtige Neuerungen für Grundstückseigentümer.

Neben Vereinfachungen und Erleichterungen gibt es auch einen Bereich, in dem für Bürger und Verwaltung zusätzlicher Aufwand vorgesehen ist: Bohrungen und andere Erdaufschlüsse sind auch dann bei der Wasserbehörde des Kreises Pinneberg anzuzeigen, wenn sie weniger als zehn Meter in den Untergrund eindringen und Auswirkungen auf das Grundwasser haben. Die bisher gültige Begrenzung der Anzeigepflicht auf Bohrungen, die tiefer als zehn Meter sind, wurde also aufgehoben. Wenn zum Beispiel für die sommerliche Beregnung des privaten Gartens ein Brunnen gebohrt wird, muss ab sofort grundsätzlich eine entsprechende Mitteilung einen Monat vor Beginn der Bohrmaßnahme an die Wasserbehörde gerichtet werden.

Ein "Anzeigeformular für Erdaufschlüsse" kann von der Internet-Homepage des Kreises Pinneberg (www.kreis-pinneberg.de) unter dem Punkt Umwelt heruntergeladen werden.

Erleichterungen wurden dagegen durch das neue Landeswassergesetz bei Einleitungen von gesammeltem Regenwasser in Bäche und Gräben sowie in das Grundwasser (Versickerung) erreicht.

Die Fälle, in denen diese Einleitungen erlaubnisfrei möglich sind, wurden erheblich erweitert. So bedürfen zum Beispiel Regenwassereinleitungen von Wohngrundstücken in Bäche und Gräben keiner wasserrechtlichen Erlaubnis mehr. Die Voraussetzungen, unter denen eine Einleitung erlaubnisfrei ist, sind unter www.kreis-pinneberg.de aufgeführt.

Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass keine Verunreinigungen oder andere Schäden an Bächen/ Gräben und Grundwasser eintreten. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind und auch der Gewässereigentümer mit der Einleitung einverstanden ist, muss nur noch bei der Gemeinde geklärt werden, ob die geplante Maßnahme auch mit der kommunalen Abwassersatzung vereinbar ist. Dies ist erforderlich, weil es sich bei gesammeltem Regenwasser nach der rechtlichen Definition um "Abwasser" handelt, für das im Regelfall eine Beseitigungspflicht durch die jeweilige Gemeinde besteht. Die Beteiligung der Wasserbehörde des Kreises ist nicht mehr erforderlich, da auch die Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Einleitungen im neuen Landeswassergesetz komplett gestrichen wurde.

Eine Zusammenstellung der wichtigsten wasserrechtlichen Regelungen findet sich unter www.kreis-pinneberg.de. Die Mitarbeiter der Wasserbehörde stehen ebenfalls gerne mit Rat zur Seite.

V.i.S.d.P.
Pressesprecher

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