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Erneute Änderung der Trinkwasserverordnung


Änderung der Trinkwasserverordnung zum 14.12.2012

Zum 14. Dezember 2012 hat sich die Trinkwasserverordnung nach nur einem Jahr erneut verändert. Insbesondere die Beprobung des Trinkwassers auf Legionellen in vermieteten Gebäuden ist angepasst worden. Die neue Regelung betrifft Gebäude, die über einen Trinkwasserspeicher mit mehr als 400 l verfügen oder aber eine Anlage mit mehr als drei Liter Rohrleitungsvolumen zwischen dem Abgang des Trinkwasserspeichers und der nächsten Entnahmestelle besitzen.

Die Pflicht zur Anzeige derartiger Anlagen wurde zurückgenommen, die erste Beprobung ist bis zum 31.12.2013 durchzuführen. Ist das Ergebnis der Prüfung in Ordnung, ist erst nach drei Jahren erneut eine Beprobung durchführen zu lassen.

Auch müssen die Ergebnisse erst dann an das Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn der definierte Maßnahmenwert für Legionellen von 100 KBE (Kolonien bildende Einheit) je 100 ml Trinkwasser überschritten wird. Dann allerdings ist der Betreiber des Gebäudes zu unverzüglichem Handeln aufgerufen. Neben der Meldung an das Gesundheitsamt sind sofort Ermittlungen zur Ursache des Legionellenbefalls aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Betreiber verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse erstellen zu lassen. Anschließend sind die Nutzer des Trinkwassers über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und daraus resultierender möglicher Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers zu informieren. Über die eingeleiteten Maßnahmen ist das Gesundheitsamt parallel zu informieren.

Dies stellt eine große Verantwortung für Unternehmer und Betreiber dar. Denn wer vorsätzlich diese erforderlichen Maßnahmen unterlässt und belastetes Trinkwasser zum Beispiel an Mieter abgibt, macht sich strafbar.

Dem Kreis Pinneberg wurden in 2012 bisher ca. 700 Gebäude gemeldet, auf die die neue Regelung zutrifft. Bei einem Teil wurde das Trinkwasser bereits untersucht. Glücklicherweise zeigen viele Trinkwasserinstallationen keinen Legionellenbefall auf. Allerdings gibt es auch diverse Gebäude, in denen der Maßnahmenwert überschritten wird; häufig dann leider auch in einem Ausmaß, das sofortiges Handeln bis hin zur Sperrung der Entnahmestellen erfordert.

Eine weitere Änderung der Novelle betrifft das Vorgehen bei der Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers - auch der Trinkwasserinstallationen in Gebäuden. Hier wurden die Vorschriften deutlich strenger gefasst.

Überdies ist erneut auf die Verschärfung des Grenzwertes für Blei ab 01.12.2013 hinzuweisen, der dann auf 0,01 mg/l gesenkt wird. Dieser Wert ist nur einzuhalten, wenn noch vorhandene Bleileitungen ausgetauscht werden.

Inhaber von Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasserinstallationen sind verpflichtet, ihre Anschlussnehmer zu informieren, wenn in der entsprechende Anlage noch Bleileitungen bzw. Bauteile aus Blei verbaut sind.

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