- An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung und
- an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!
Wer eine Versteigerung durchführen möchte, muss dies vorab schriftlich anzeigen.
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen wollen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wollen Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung, Bezeichnung der Warengattung, Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll, Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung, Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet, Angabe der Besichtigungszeiten, Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
§ 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV).
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
§ 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV).
Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Werktagen überschreiten (§ 3 Absatz 3 VerstV).
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Webseiten-ID: 20042104