An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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Reisegewerbetreibende können bei der zuständigen Stelle Ausnahmen von den im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten beantragen.
Im Reisegewerbe sind verschiedene, in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegte Tätigkeiten verboten. Diese Verbote dienen dem Verbraucherschutz und der Vermeidung strafbarer Handlungen. Zu ihnen gehören zum Beispiel:
Wenn keine Gefährdung der Allgemeinheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen werden.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Personalausweis oder Reisepass, ggf. Handelsregister-, Vereinsregister - oder Genossenschaftsregister - Auszug, ggf. Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister, ggf. Handwerkskarte, ggf. Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Die Ausnahmezulassung durch die örtliche Behörde ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren möglich, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
§ 56 Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
2 - 4 Wochen
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Webseiten-ID: 20042104
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
+49 (0)4121 - 4502-0
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