An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
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Die Ordnungsbehörden können bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung jederzeit den Betrieb von erlaubnisfreien Gaststätten untersagen.
Bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung, wenn Sie beispielsweise die notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzen, kann eine Untersagung für das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe erfolgen.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
§31 Gaststättengesetz (GastG), § 35 Gewerbeordnung (GewO), § 15 GewO
Die Untersagung kann auch vor Beginn des Betriebes eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes erfolgen.
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen Auflagen, Nichteinhaltung von Gesetzen, Verstoß gegen geltendes Recht.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
von AMts wegen
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Tarifstelle 11.4.3: 400€ bis 3.000 €
Tarifstelle 11.11.1 nach Zeitaufwand/ je nach Tatbestand (welche Rechtsgrundlage zutreffend ist)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Widerspruchsfrist
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
je nach Aufwand
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
ja
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
nein
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Webseiten-ID: 20042104
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
+49 (0)4121 - 4502-0
info@kreis-pinneberg.de
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