Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
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Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 5.1.2 (VwGebV)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
§§ 44 und 49 Bundesmeldegesetz (BMG)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument, Begründung für das Auskunftersuchen
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Einfache Melderegisterauskunft 12 Euro bzw. 13 Euro für gewerbliche Zwecke, bei großem Aufwand (bspw. Archivauskünfte) 16 Euro, erweiterte Melderegisterauskunft 14 Euro.
Bundesministerim des Innern
Dr. Laier, RL VII2
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