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Verwaltungsleistung suchen


Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nachzahlen


Wenn die Zollbehörden feststellen, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht in der gesetzlich festgelegten Höhe gefordert wurden, können Sie eine Nachforderung erhalten.


Leistungsbeschreibung

Die Zollbehörden setzen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Wesentlichen anhand Ihrer Angaben in der Zollanmeldung fest. Stellen die Zollbehörden, Sie selbst oder andere Beteiligte fest, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, können diese unter Umständen nacherhoben werden. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid.

Die ursprüngliche Erhebung der Abgaben kann zum Beispiel durch falsche Angaben in der Zollanmeldung oder Irrtümer bei der Berechnung oder Anwendung der Zollvorschriften fehlerhaft sein. Der Bescheid korrigiert die Festsetzung der Abgaben und teilt Ihnen den tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag mit.

In Ausnahmen können die Zollbehörden von einer Nacherhebung absehen. zum Beispiel aus Gründen

  • der Rechtssicherheit,
  • des Vertrauensschutzes, etwa unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht erkennbarem Irrtum der Zollbehörden, oder
  • der Verwaltungsökonomie, zum Beispiel bei einer Summe unter EUR 10,00.

Verfahrensablauf

Wenn Sie nicht für das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zertifiziert sind, erhalten Sie den Nachforderungsbescheid per Post.

  • Wenn Sie bemerken, dass Zollabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an das zuständige Hauptzollamt, das Ihren ursprünglichen Abgabenbescheid ausgestellt hat.
  • Teilen Sie dem Hauptzollamt die fehlerhafte Anmeldung mit.
  • Sie erhalten unter Umständen einen Nachforderungsbescheid von der Zollbehörde.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Voraussetzungen
  • Sie haben einen fehlerhaften Abgabenbescheid der Zollbehörde erhalten.
  • Es liegen keine Gründe vor, aus denen die Zollbehörden von einer Nacherhebung absieht.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Sachdienliche Unterlagen, die bei Ihnen vorliegen, fügen Sie bitte bei. Das Hauptzollamt fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bezahlen der Nachforderung:

  • Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Nachforderungsbescheid.

Verjährung einer Nachforderung:

  • Die Zollschuld verjährt, wenn seit der Entstehung mehr als 3 Jahre vergangen sind. Wenn diese Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung wie zum Beispiel Einfuhrschmuggel entstanden ist, verlängert sich diese Verjährungsfrist auf bis zu 10 Jahre.
Bearbeitungsdauer

In der Regel zwei Wochen, nachdem dem Hauptzollamt alle für die Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlichen Informationen vorliegen.

Rechtsbehelf
  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Nachforderungsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht
Anträge / Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Generalzolldirektion (GZD)
Adresse
Am Propsthof 78a
53121 Bonn, Stadt
Telefon
+49 228 303-0
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+49 228 303-99000
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poststelle.gzd@zoll.bund.de
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Internetseite der Generalzolldirektion (GZD)
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    Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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