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Verwaltungsleistung suchen


Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Erteilung für Beförderung innerhalb des Bundesgebietes


Für den Transport von Kriegswaffen innerhalb der Bundesrepublik benötigen Sie eine Genehmigung.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Kriegswaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befördern lassen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der Bundesregierung.

Sie benötigen die Genehmigung für die Beförderung von Ort zu Ort außerhalb von abgeschlossenen Geländen, einschließlich:

  • Einfuhr
  • Ausfuhr
  • Durchfuhr

Im Falle der Ausfuhr von Kriegswaffen ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.

Sie können

  • einen Einzelantrag stellen oder
  • eine Dauergenehmigung beantragen. Diese ist für einen bestimmten Zeitraum sowie mit oder ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge oder Art möglich.

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihnen eine Genehmigung erteilt wird.

In einzelnen Fällen liegt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz eine Allgemeine Genehmigung vor. Das heißt, in diesen Fällen ist die Beförderung genehmigt, ohne dass Sie zuvor einen Antrag stellen müssen. Bitte überprüfen Sie, ob die Bestimmungen für eine Allgemeine Genehmigung in Ihrem Fall zutreffen. Voraussetzungen für eine Allgemeine Genehmigung sind zum Beispiel:

  • Versenderin oder Versender oder Empfängerin und Empfänger sind als Unternehmen in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union (EU) ansässig und auf Grundlage entsprechender Rechtsverordnungen zertifiziert
  • die Einfuhr erfolgt an die Bundeswehr
  • ein anderer EU-Mitgliedsstaat hat den Versand der Kriegswaffen genehmigt und diese verbleiben innerhalb der EU

Allgemeine Genehmigungen gelten nicht für die Beförderung von

  • Antipersonenminen oder
  • Streumunition.

Welche Rüstungsgüter Kriegswaffen sind, steht in der sogenannten Kriegswaffenliste als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Als Kriegswaffen gelten zum Beispiel

  • Kampfflugzeuge,
  • Panzer,
  • vollautomatische Handfeuerwaffen oder
  • Kriegsschiffe.

Je nach Bereich sind unterschiedliche Stellen für Ihr Anliegen zuständig:

  • für Beförderung durch Unternehmen sowie mit nicht-militärischem Personal: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
  • für den Bereich Bundeswehr oder durch beziehungsweise im Auftrag ausländischer Streitkräfte: Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
  • für den Bereich der Zollverwaltung: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
  • für den Bereich Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit / Strafvollzug, Behörden mit Sicherheitsaufgaben, zum Beispiel Polizei: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung zum Transport von Kriegswaffen können Sie online oder per Post beantragen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
  • Sie befördern die Kriegswaffen ohne zeitlichen Verzug und teilen unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport unverzüglich mit.

Antrag per Post:

Den Antrag können Sie formlos stellen.

  • Ihr Antrag muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten. Es genügt nicht, dass die Daten lediglich aus Begleitpapieren, Frachtbriefen oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sind.
    • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders
    • Name und Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers
    • Bezeichnung der Kriegswaffen
    • Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
    • Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
    • Name und Anschrift des Beförderers: Fluggesellschaft, Reederei, Eisenbahn, andere Transportunternehmen und Selbstbeförderung
    • Zweck der Beförderung
    • Beförderungsmittel: zum Beispiel Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, LKW
    • Versand- und Zielort: Genaue Angabe, welche Transportunternehmen die Kriegswaffen innerhalb Deutschlands auf welchen Strecken befördern. Zum Beispiel: Beförderung von München nach Frankfurt durch Firma A, von Frankfurt nach Hamburg durch Firma B, ab Hamburg durch Reederei C (direkter Weg)
    • Zeitraum der Beförderung
  • Bei Anträgen zur Ausfuhrbeförderung: Es ist eine Unterschrift der oder des Ausfuhrverantwortlichen notwendig.
  • Geben Sie in Ihrem Antrag an, ob die folgenden Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben:
    • Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung
    • bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
    • bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter
    • die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
  • Sie befördern die Kriegswaffen ohne zeitlichen Verzug und teilen unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport unverzüglich mit.
Voraussetzungen

Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Diese kann insbesondere dann ausbleiben, wenn:

  • Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde
  • die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden
  • Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde
  • die folgenden Personen nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder Grund zur Annahme besteht, dass diese nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen:
    • Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
    • bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
    • bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
    • die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers

Sie können auch die Beförderung durch Speditionen oder Fluggesellschaften beantragen:

  • Diese Speditionen müssen über die für Straßentransporte in Deutschland nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erforderlichen internationalen Erlaubnisse oder Lizenzen verfügen. Die Genehmigung wird dann mit besonderen Auflagen erteilt. Bei Durchfuhren von Kriegswaffen aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in ein anderes Land ist jedoch in jedem Fall die namentliche Nennung aller Speditionen in der Genehmigungserkunde erforderlich.
  • Fluggesellschaften müssen zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Falls Antragstellerin oder Antragsteller und Genehmigungsinhaberin oder Genehmigungsinhaber nicht identisch sind:

  • Vollmacht zur Antragstellung

Bei Ausfuhren und Durchfuhren:

  • in der Regel eine staatliche Endverbleibserklärung („End User Certificate“)
  • gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung des Empfängerstaates

Bei Durchfuhren zusätzlich:

  • Exportgenehmigung oder Exportbewilligung des Ausfuhrlands

In einzelnen Fällen kann die Bundesregierung weitere Dokumente von Ihnen anfordern, zum Beispiel zum Endverbleibsnachweis oder Einfuhrgenehmigungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag jedoch so frühzeitig wie möglich.

Die Beförderung von Kriegswaffen müssen Sie ohne zeitlichen Verzug vornehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Beförderung innerhalb Deutschlands selbst in ungünstigen Fällen innerhalb von 5 Werktagen abgeschlossen ist. Die Dispositionen der Frachtführerin oder des Frachtführers sind darauf abzustellen.

Sollten darüberhinausgehende unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport auftreten, müssen Sie die zuständige Genehmigungsbehörde umgehend unterrichten.

Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Urheber

Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Referat EC6
Adresse
Scharnhorststraße 34-37
11019 Berlin, Stadt
E-Mail
buero-ec6@bmwk.bund.de
Verkehrsanbindung
Parkplätze
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 222 – Kriegswaffenkontrolle
    Adresse
    Frankfurter Straße 29 - 35
    65760 Eschborn
    Telefon
    +49 6196 908-1015
    Öffnungszeiten

    Montag 8:30 bis 16:00 Uhr

    Dienstag 8:30 bis 16:00 Uhr

    Mittwoch 8:30 bis 16:00 Uhr

    Donnerstag 8:30 bis 16:00 Uhr

    Freitag 8:30 bis 15:00 Uhr

    Verkehrsanbindung
    Parkplätze
      Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat I 5 Politik
      Adresse
      Stauffenbergstraße 18
      10785 Berlin, Stadt
      E-Mail
      BMVgPolitikI5RueExp@BMVg.Bund.de
      Verkehrsanbindung
      Parkplätze
        Bundesministerium der Finanzen (BMF), Referat IIIA2, Referat IIIA4
        Adresse
        Wilhelmstraße 97
        10117 Berlin, Stadt
        E-Mail
        IIIA4@bmf.bund.de
        E-Mail
        IIIA2@bmf.bund.de
        Verkehrsanbindung
        Parkplätze

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