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Verwaltungsleistung suchen


Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland oder Verleihern im Meldeportal Mindestlohn anmelden


Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Personen in Deutschland beschäftigen, müssen Sie diese über das Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen.


Leistungsbeschreibung

Sie müssen grundsätzlich dann eine Meldung im Meldeportal-Mindestlohn vornehmen, wenn Ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer derzeit in einer der folgenden Branchen tätig sind:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Pflegedienstleistungen
  • Schornsteinfegerhandwerk
  • Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung

Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie auch auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Diese Informationen müssen Sie regelmäßig angeben:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
  • Beginn und Dauer der Beschäftigung oder Überlassung
  • Ort der Beschäftigung
  • Ort in Deutschland, an dem die Dokumente bereitgehalten werden
  • Name und Anschrift des verantwortlich Handelnden oder des Verleihers
  • Branche, in welcher die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tätig wird

Außerdem brauchen Sie grundsätzlich jemanden in Deutschland, dem Post zugestellt werden kann. Sie müssen bei der Meldung ihren oder seinen Namen und Anschrift nennen.

Weiter müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Rahmen der Meldung versichern, dass Sie die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Wenn Sie als Entleiherin oder Entleiher eine Meldung abgeben, müssen Sie eine entsprechende Versicherung des Verleihers hochladen.

Wenn sich an den Angaben in einer Meldung etwas ändert, müssen Sie eine Änderungsmeldung abgeben.


Verfahrensablauf

Die Meldung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers soll online im Meldeportal-Mindestlohn durchgeführt werden.

  • Registrieren Sie sich auf dem Meldeportal-Mindestlohn.
  • Bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse und loggen Sie sich ein.
  • Ergänzen Sie alle erforderlichen Daten, laden Sie erforderlichenfalls die Nachweise hoch und klicken Sie auf „Senden“.
  • Ihnen wird in der Anwendung sofort eine Empfangsbestätigung, mit der Meldungs-ID, dem Datum und der Uhrzeit Ihrer Meldung angezeigt.
Voraussetzungen
  • Es gibt keine Antragstellende, da kein Antragsverfahren vorhanden ist. Daher gibt es auch keine Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Entleiherin oder Entleiher: Dokument, in dem der Verleiher mit Sitz im Ausland versichert, dass er die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhält.
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Meldung: vor Arbeitsbeginn
Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.

Anträge / Formulare
  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?

Von der Meldepflicht bestehen teilweise Ausnahmen, unter anderem bei:

  • verstetigtem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 2.958 brutto monatlich
  • regelmäßigem Monatsentgelt von über EUR 2.000 brutto, wenn für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt
  • Familienangehörigen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

Die Meldepflicht ist in einigen Branchen (zum Beispiel Straßenverkehr) dahingehend abgewandelt, dass weniger Angaben erforderlich sind. Über die Ausnahmen zu den Meldepflichten informiert der Zoll auf seiner Internetseite.

Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Mindestlohn Anmeldung

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Generalzolldirektion (GZD), Direktion VII - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Adresse
Wörthstraße 1-3
50668 Köln, Stadt
Telefon
+49 228 303-0
E-Mail
DVII.gzd@zoll.bund.de
Verkehrsanbindung
Parkplätze
    Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)
    Postanschrift
    01077 Dresden, Stadt
    Telefon
    +49 800 8007-5452
    Telefon
    +49 228 303-26090
    Fax
    +49 228 303-97925
    E-Mail
    servicedesk@zoll.de
    WWW
    Kontaktübersicht: Auskünfte
    De-Mail
    auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de
    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten:

    Montag 08:00 Uhr – 17:00 Uhr

    Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

    Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

    Verkehrsanbindung
    Parkplätze
      Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
      Adresse
      Carusufer 3 - 5
      01099 Dresden, Stadt
      Postanschrift
      01077 Dresden, Stadt
      Telefon
      +49 228 303-26020
      Telefon
      +49 228 303-26030
      Telefon
      +49 228 303-26040
      Fax
      +49 228 303-97924
      E-Mail
      info.privat@zoll.de
      E-Mail
      info.gewerblich@zoll.de
      E-Mail
      enquiries.english@zoll.de
      WWW
      Auskünfte auf der Internetseite der Zollverwaltung
      De-Mail
      auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de
      Öffnungszeiten

      Montag 08:00 – 17:00 Uhr

      Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

      Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

      Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

      Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

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      Parkplätze
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