- Stellen Sie sicher, dass Sie vor dem 12. Januar 2026 einen qualifizierten Handwerksbetrieb mit der Entfernung oder Stilllegung beauftragt haben.
- Sie beantragen bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung.
- Sie fügen Ihrem Antrag eine Bescheinigung des Fachbetriebs bei, die die voraussichtliche Verzögerung bestätigt.
- Nach Ablauf der Frist sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass Sie einen Handwerksbetrieb beauftragt haben.