Für die Genehmigung, die Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung sowie Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung erhoben.
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Da die Lotterie/Ausspielung gemeinnützigen Zwecken dient, ist die Erlaubnis zu deren Durchführung gebührenfrei (Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.6 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren).